Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Fa. Weinmann Werkstatt-Technik GmbH, Max-Kurz Str. 4 a 83339 Chieming
Fassung 12/2014

§ 1 Allgemeine Bedingungen

Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nur dann anerkannt, wenn dies ausdrücklich durch die Fa. Weinmann Werkstatt-Technik GmbH erklärt wird.

Diese Bedingungen gelten auch für Folgegeschäfte und für Reparaturen der Lieferungen wie auch für sonstige Aufträge, auch wenn nicht nochmals explizit auf diese Bedingungen hingewiesen wird. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der Verträge bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung der Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH.

§ 2 Verbindlichkeit des Angebotes, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen

1.) Angebote der Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH sind stets freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt nach Wahl der Fa. Weinmann Werkstatt-Technik GmbH durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung bzw. des Auftrags zustande. Mündlich oder schriftliche Bestellungen oder Aufträge durch den Besteller sind für ihn bindend.

2.) Die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH schließt für jeden Auftrag eine Kreditversicherung ab. Sollte der Versicherer den Abschluss der Kreditversicherung wegen fehlender Bonität des Kunden verweigern, ist die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH vom Rücktritt des Vertrages berechtigt, es sei denn der Kunde stellt auf Anforderung der Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH eine entsprechende nachweislich werthaltige Real- oder Personalsicherheit (z.B. eine selbstschuldnerische Bank-Bürgschaft) – zur Verfügung.

3.) Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstige Angebotsunterlagen bleiben im Eigentum der Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH. Urheberrechtliche Verwertungsrechte stehen auch allein dieser zu. Jede Weitergabe an Dritte – auch auszugsweise oder in Kopie – ist ohne Einwilligung der Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH untersagt und berechtigt sie zu Schadensersatzansprüchen.

§ 3 Preise

1.) Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Umsatzsteuer.

2.) Zusätzliche Kosten für den Transport zum Aufstellungsort der Anlage oder für den Versand trägt der Kunde, hinzu kommen die Kosten für Verpackung, sowie eventuelle Montagekosten vor Ort plus Nebenkosten (wie z.B. Auslösung, Übernachtung, Fahrtkosten). Beim Versendungskauf versteht sich unter den Versandkosten neben den Kosten für die Versendung auch die durch die Versendung veranlassten Steuern, Zölle u.ä.

3.) Liegen zwischen der Bestellung und der vereinbarten Lieferung mehr als 4 Monate, gelten die Preise der neuesten Preisliste oder Preismitteilung.

4.) Entsorgung der Einwegverpackungen erfolgt seitens des Kunden.

§ 4 Umfang der Lieferung, technische Änderungen

1.) Für den Umfang der Lieferung ist im Zweifel die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH maßgebend.

2.) Die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH kann vom Vertrag zurücktreten, soweit sich herausstellt, dass die vereinbarte Leistung nicht verfügbar ist. Die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH diese Verpflichtungen erfüllt.

3.) Die zum Angebot oder zur Auftragsbestätigung gehörenden Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, sowie Gewichts- und Maßangaben und technische Daten verstehen sich nur als Richtwerte, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4.) Die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH ist berechtigt, von den vereinbarten technischen Daten abzuweichen, soweit dies auf Grund technischer Weiterentwicklung und Änderung notwendig oder zweckmäßig und dem Kunden zumutbar ist.

5.) Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, soweit dies vereinbart ist. Sie werden zusätzlich berechnet.

§ 5 Lieferfristen, Teillieferungen

1.) Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH, jedoch nicht, bevor der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbracht, insbesondere die für die Auftragsdurchführung notwendigen Daten mitgeteilt hat, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Im übrigen ist die Firma Weinmann-Werkstatt-Technik GmbH bei der Vereinbarung sowohl einer Lieferfrist, als auch eines Liefertermins berechtigt, den Termin bzw. die Frist um 6 Wochen zu überschreiten, wenn die vereinbarte Lieferzeit aus irgendwelchen nicht aus der Sphäre der Firma Weinmann-Technik GmbH stammenden Gründen, z.B. wegen Verzögerungen beim Zulieferer, oder aufgrund von sonstigen nicht vorhersehbaren Ereignissen nicht eingehalten werden kann. Bei darüber hinausgehenden Fällen von Leistungsverzögerungen, die durch die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH zu vertreten sind, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

2.) Lieferverzug tritt im Falle höherer Gewalt nicht ein. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstiger von keiner der Parteien zu vertretenden Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens drei Monate nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.) Im Falle des Verzuges der Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH kann der Kunde nach schriftlich gesetzter, angemessener Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten.

4.) Teillieferungen sind möglich.

5.) Die Lieferung und Montage kann auch durch Unterlieferanten bzw. Subunternehmer ausgeführt werden.

6.) Für den Fall der Zahlungseinstellung des Kunden nach Abschluss des Vertrages bzw. Eintreten der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ist die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH zum jederzeitigen Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss der Lieferfrist berechtigt.

§ 6 Gefahrenübergang

1.) Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über. Falls keine bestimmte Weisung des Kunden vorliegt, obliegt der Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH die Auswahl eines geeigneten Spediteurs. Eine Verpflichtung wird für die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH dadurch nicht begründet. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Teillieferung handelt.

2.) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert der Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Falle geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

§ 7 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

1.) Rechnungen der Fa. Weinmann Werkstatt-Technik GmbH sind ab Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug fällig und innerhalb von 30 Tagen auf das Firmenkonto zu überweisen.

2.) Abzüge vom Rechnungsbetrag (Rabatte, Skonti o.ä.) durch den Kunden sind nur zulässig, wenn dies vereinbart ist.

3.) Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber und bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Wechsel müssen diskontfähig sein. Die Forderung der Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH erlischt erst, wenn der geschuldete Betrag dauerhaft gutgeschrieben ist. Etwaige Auslagen und Gebühren des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.

4.) Die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH ist berechtigt gemäß Baufortschritt Abschlagszahlungen zu verlangen.

5.) Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH unbeschadet ihrer gesetzlichen Rechte berechtigt, Verzugszinsen ab dem Tag der Fälligkeit der Zahlung in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz einzufordern. Die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit einer Rate länger als sieben Tage in Verzug, wird die gesamte Restschuld sofort fällig.

§ 8 Schadensersatz, Aufrechnungsverbot, eingeschränktes Zurückbehaltungsrecht

1.) Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ohne dass in der Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH liegende Gründe ihn hierzu berechtigen, schuldet er einen pauschalierten, nicht substantiierungsbedürftigen Schadensersatz in Höhe von12,5 % des Auftragswertes inklusive Umsatzsteuer.

Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

2.) Die gleiche Verpflichtung trifft den Kunden, wenn die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH sich durch nachträglich bekannt gewordene, in der Person des Kunden liegenden Gründe gezwungen sieht, vom Vertrag zurückzutreten. Als solche Gründe kommen namentlich in Betracht die Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ohne dass es der Beantragung eines Insolvenzverfahrens bedarf, Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger bis hin zur eidesstattlichen Versicherung sowie unrichtige oder unvollständige Angaben über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen.

3.) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 9 Eigentumsvorbehalt, Verarbeitungsklausel

1.) Die gelieferte Ware geht erst dann in das Eigentum des Kunden über, wenn dieser seine gesamten entstandenen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit der Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatz und die Einlösung von Schecks und Wechseln erfüllt hat (Vorbehaltsware).

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2.) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH als Herstellerin im Sinne des § 950 BGB, ohne sie zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des § 9 Nr. 1. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht der Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Erlischt das Eigentum der Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde der Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH bereits jetzt die ihr zustehenden Eigentumsrechte und Ansprüche an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Kunde verwahrt die neue Sache unentgeltlich für die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des § 9 Nr.1.

3.) Ersatzansprüche gegenüber Versicherungen oder Dritten aus einer Beschädigung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware werden an die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH abgetreten. Für den Fall, dass der Kunde eingegangene Beträge in sein Vermögen überführt, insbesondere durch Einzahlung bei einem Geldinstitut, tritt er die erlangte Forderung hiermit bereits sicherheitshalber an die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH ab. Die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH nimmt die oben genannte Abtretung bereits heute an.

4.) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so kann die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH nach Setzung einer angemessenen Frist zurücktreten und danach die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware vom Kunden herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.

5.) Wird die Ware zurückgenommen, ist die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH berechtigt, 15 % des Auftragswertes als Abgeltung der für die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH mit der Rücknahme verbundenen Unkostenpauschale in Rechnung zu stellen. Die Geltungmachung darüber hinausgehender Ansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Dem Kunden ist es unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

6.) Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist hierzu die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so ist er verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

7.) Der Kunde ist verpflichtet, bei eventuellen Pfändungen durch Dritte auf die Rechte der Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen.

8.) Soweit der Liefergegenstand in ein Gebäude bzw. Grundstück eingebaut wird und der Besteller selbst nicht Grundstückseigentümer ist, erfolgt der Einbau einvernehmlich nur vorübergehend in Ausübung des Nutzungsrechtes des Kunden, so dass der Eigentumsvorbehalt ungeschmälert erhalten bleibt. Für den Fall, dass der Eigentumsvorbehalt dennoch erlischt, tritt der Kunde seine aus dem Einbau resultierenden Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer an die dies annehmende Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH ab.

9.) Erlischt das vorbehaltene Eigentum durch den Einbau zwingend und ist der Kunde Eigentümer des Grundstücks, gestattet der Kunde der Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH, den Wiederausbau unter den in § 9 geregelten Voraussetzungen und erklärt sich schon jetzt mit der Rückübertragung des Eigentums an die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH einverstanden. Die Kosten des Ausbaus und des Abtransports im Falle der Wegnahme trägt der Kunde.

10.) Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug oder verletzt er eine sich aus § 9 ergebende Pflicht, so kann die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH unbeschadet ihrer sonstigen Rechte nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und verlangen, dass der Kunde den Liefergegenstand zurückbringt. Die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH ist berechtigt, den Liefergegenstand auch selbst wegzunehmen und hierzu die Grundstücke und Gebäude zu betreten, in/auf denen der Liefergegenstand untergebracht ist.

11.) Die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH ist berechtigt, den Liefergegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

12.) Der Kunde ist ermächtigt, solange er sich nicht im Verzug befindet, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes über die Ware zu verfügen mit der Maßgabe, dass der Eigentumsvorbehalt aufrecht erhalten bleibt in der Form, dass der Besteller schon jetzt – im Wege der Vorausabtretung – seine Ansprüche gegenüber dem Kunden an die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH abtritt (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Diese Vorausabtretung umfasst die erworbene Forderung wie die bestellte Sicherheit und eventuelle Anspruchssurrogate. Andere Verfügungen über die Ware sind nicht gestattet, im Innenverhältnis unwirksam und verpflichten zum Schadensersatz.

13.) Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung solange ermächtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH nachkommt. Auf Verlangen hat der Kunde der Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderungen und deren Höhe unverzüglich mitzuteilen. Die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH ist berechtigt, den Schuldnern die Abtretung bekannt zu geben.

§ 10 Gewährleistung

1.) Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht und eine funktionale Änderung sich dadurch nicht ergibt. Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit der Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

Im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Kunden.

2.) Der Kunde ist verpflichtet, nach Erhalt den Liefergegenstand unverzüglich auf Mängel und Menge zu untersuchen. Beanstandungen haben schriftlich zu erfolgen. Dabei ist der Kunde verpflichtet, offensichtliche Mängel binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Übernahme der Ware anzuzeigen. Versteckte Mängel sind binnen Wochenfrist nach Kenntniserlangung zu rügen. Das Rügerecht endet spätestens mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

3.) Bei Vorliegen eines Sachmangels wird die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH – unter Berücksichtigung der Belange des Kunden – Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Das Wahlrecht, ob Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung geleistet wird, obliegt der Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH.

4.) Abgesehen von dem Verkauf von Bauwerken und für Bauwerke verwendeter Sachen oder der Errichtung eines Bauwerkes oder der Errichtung betreffender Planungs- und Überwachungsleistungen wird die Gewährleistung beim Kauf von gebrauchten Sachen auf ein Jahr beschränkt.

Von den vorstehenden Beschränkungen sind Rückgriffsansprüche des Wiederverkäufers nach § 478 BGB, arglistig verschwiegene Mängel, Garantiezusagen über die Beschaffenheit der Sache, Veräußerung oder Errichtung von Bauwerken oder für Bauwerke verwendete Sachen oder ein Bauwerk betreffende Planungs- und Überwachungsleistungen, soweit diese Leistungen nicht in den Teil B der VOB einbezogen sind, ausgeschlossen.

5.) Der Kunde hat der Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben.

6.) Wird die Nacherfüllung durch die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgreich durchgeführt, so kann der Kunde der Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Weitergehende Ansprüche bestehen vorbehaltlich des § 11 nicht.

7.) Gibt der Kunde besondere Anweisungen hinsichtlich Konstruktion oder Material, so tritt eine Sachmangelhaftung nicht ein, soweit der Mangel auf diese besonderen Anweisungen zurückzuführen ist. Auf erkennbare Gefahren weist die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH hin.

§ 11 Haftungsbeschränkungen

1.) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH haftet nicht für den entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter. Die Beschränkungen § 10 gelten in den vorbezeichneten Fällen nicht. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH nicht.

2.) Besteht das Risiko eines nicht vorhersehbaren Schadens, ist der Kunde verpflichtet, die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH hierauf bei Vertragsschluss hinzuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde mit seinem Auftraggeber eine Vertragsstrafe vereinbart hat, deren maximale Höhe 10 % des Wertes des der Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH erteilten Auftrages übersteigt.

3.) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und die Beschränkungen in § 10 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

§ 12 Datenschutz

Gemäß § 26 I Datenschutzgesetz weist die Fa. Weinmann Werkstatt-Technik GmbH daraufhin, dass sämtliche kunden- und lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung verarbeitet werden. Der Kunde ist mit der Speicherung dieser Daten einverstanden.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und abschließende Bestimmungen

1.) Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Chieming.

2.) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechtes und Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, das Amtsgericht Traunstein bzw. Landgericht Traunstein. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

3.) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH und den Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes sind – soweit zulässig – abbedungen.

4.) Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum der Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH über. Eine Anrechnung findet nur dann statt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

5.) Bei allen Schriftstücken gilt eine deutsche Fassung als verbindlich.

6.) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vereinbarten Bedingungen berühren die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung gelten die gesetzlichen Regelungen.

7.) Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma Weinmann Werkstatt-Technik GmbH.

 

Chieming, im Dezember 2014

Unsere aktuellen AGBs entnehmen Sie bitte unter folgenden Download:

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 12-2014

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